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   RG, 28.10.1919 - III 168/19   

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RG, 28.10.1919 - III 168/19 (https://dejure.org/1919,707)
RG, Entscheidung vom 28.10.1919 - III 168/19 (https://dejure.org/1919,707)
RG, Entscheidung vom 28. Oktober 1919 - III 168/19 (https://dejure.org/1919,707)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist der in § 618 BGB. ausgesprochene Grundsatz auf das öffentlichrechtliche Beamtenverhältnis anwendbar?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 97, 43
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.02.2008 - 2 A 11288/07

    Land muss Lehrern Schulbücher kostenlos zur Verfügung stellen

    Dieses hat in Fortentwicklung des Rechtsgedankens, dem § 618 Bürgerliches Gesetzbuch zugrunde liegt, eine öffentlichrechtliche Fürsorgepflicht des Staates sowie der öffentlich-rechtlichen Körperschaften gegenüber ihren Beamten bejaht (vgl. RGZ 97, 43 [44]; 141, 385 [389]; 155, 227 [232]; Fürst, GKÖD § 79 BBG Rn. 4).
  • BGH, 17.02.1966 - III ZR 171/65

    Zulässigkeit einer Untätigkeitsklage vor den Baulandgerichten

    Erfolglos bleibt die Revision mit ihrer Rüge gegen über der Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, mit der sie ausführt: Die Pächterin habe, nachdem ihr am 3 April 1963 die "Ausfertigung" des Vergleichsprotokolls zugestellt worden sei, mit Schreiben vom 16« April 1963 vorgetragen, der Passus zu Ziffer 4« der Niederschrift sei im diktierten Protokoll nicht enthalten" Dazu habe das Berufungsgericht ausgeführt, weil der Zeuge S | H H I osen Passus in seinen Notizen über den Gang der Verhandlung aufgenommen habe und der Zeuge R f H f t diesen Passus beim Diktat des Ausschußvorsitzenden mitstenografiert habe, sei die Aussage des Zeugen B f H B , Ziffer 4« des Vergleichs sei nicht vorgelesen, widerlegt« Das sei denkgesetzwidrig" Denn wenn der PaBsus nur im Gang der Verhandlung oder im Diktat behandelt worden sei, sei nicht zwangsläufig, daß er auch mit vorgelesen worden sei« Im Gegenteil sei angesichts der "Großzügigkeit" des Vorsitzenden und des Protokollführers ebensogut möglich, daß die Ziffer 4 nicht vorgelesen und genehmigt worden sei« Dann fehle es sogar an einer zureichenden mündlichen Einigung Aus dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt sich, daß dieses zu der Überzeugung gelangt ist, durch die Aussagen der Zeugen und sei erwiesen, daß der Vergleich einschließlich seiner Ziffer 4o vorgelesen und von den Beteiligten genehmigt worden sei, wodurch die gegenteilige Aussage des Zeugen B d widerlegt werde« Biese Beweis Würdigung läßt einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Fehler nicht erkennen« insbesondere läßt es keinen Verstoß gegen Benkgesetze erkennen, daß das Berufungsgericht aus den Bekundungen der Zeugen R f l H B und seine Überzeugung gewonnen und die gegenteilige Aussage des Zeugen B I B ? ds damaligen Beistandes der Pächterin, für v/i derlegt gehalten hat« Im übrigen traf die Beweislast da für, daß beim Protokoll eine Fälschung begangen sei, die Pachterin, und selbst Zweifel - die hier aber nicht ein mal Vorlagen - hätten zu ihren Lasten gehen müssen« 5o) Über die Rechtsnatur des Vergleiches hat das Berufungsgericht sich nicht ausgelassen, und für seine Beurteilung zivilrechtliche Vorschriften herangezogen« Nun wird man zwar davon aus zugehen haben, daß ein außergerichtlicher Vergleich, der, wie hier, ein Verwaltungsverfahren abschließt, keinen privatrechtlichen Vertrag daratellt, sondern unter den weiteren Begriff dos öffentliehreohtlichen Vertrages fällt« Bas öffentliche Recht aber unterliegt nicht privatrechtlichen Grundsätzen und Auffassungen« Vorschriften des Privatrechts können daher für Öffentlichrochtliche Rechtsverhältnisse keine Anwendung finden« Sie lassen sich nur insoweit dafür verwenden, als sie einen allgemeinen Rechtsgedanken zum Ausdruck bringen, der für das öffentliche Recht gleichfalls gilt, der des halb in Ausfüllung einer Lücke des positiven Rechts als ein Bestandteil des öffentlichen Rechts anzuerkennen ist (RGZ 107 9 189; 104, 53a 60; 97, 43? 44).
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